Gebrauchsmuster

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Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster gehören wie Patente zu den technischen Schutzrechten, d. h. dass dem Schutzbegehren ein technischer Sachverhalt zugrunde liegen muss. Auch das Gebrauchsmustergesetz (GbrMG) regelt dazu in § 1(1), dass nur Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Da jedoch für den Begriff „Erfindung“ keine abschließend allgemein gültige Definition existiert, schließt auch das GbrMG in seinem § 1(2) nichttechnische Innovationen, wie Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen und biotechnologische Erfindungen explizit vom Gebrauchsmusterschutz aus.

Weiter regelt § 1(1) GbrMG, dass die Erfindung den gesetzlich geforderten Schutz-voraussetzungen genügen muss, d. h. sie muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein, um ein bestandsfähiges Gebrauchsmuster zu erlangen.

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