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Ein gewerbliches Schutzrecht hat die Wirkung, dass allein der Schutzrechtsinhaber befugt ist, den unter Schutz gestellten Gegenstand zu benutzen. Durch einen Lizenzvertrag kann aber geregelt werden, dass der Inhaber (Lizenzgeber) auch Nutzungsrechte an einen Dritten (Lizenznehmer) vergibt. Art und Umfang der eingeräumten Befugnis unterliegen der Vertragsfreiheit und sind somit frei verhandelbar.

Man unterscheidet zwischen einfacher und ausschließlicher Lizenz. Bei der einfachen Lizenz hat der Lizenznehmer in der Regel nur ein Nutzungsrecht inne. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Gegenstand selber zu nutzen und weitere einfache Lizenzen zu vergeben. Demgegenüber kann der Lizenznehmer bei der ausschließlichen Lizenz alle sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden Rechte (z.B. Verbietungsrecht, Vergabe von einfachen Lizenzen) selbständig geltend machen. Er tritt somit an die Stelle des Schutzrechtsinhabers. Je nach Vertragsbedingungen kann dies soweit führen, dass selbst der Lizenzgeber den Gegenstand nicht mehr benutzen darf.

Die Nutzung des Schutzrechtes kann im Lizenzvertrag unbeschränkt oder beschränkt vergeben werden. Bei der beschränkten Vergabe ist insbesondere eine zeitliche, räumliche und/oder sachliche Beschränkung regelbar. Eine zeitliche Beschränkung (Zeitlizenz) ist durch eine Verkürzung der Vertragslaufzeit, die in der Regel mit dem Ablauf des Schutzrechtes endet, gegeben. Ein Beispiel für eine räumliche Beschränkung (Gebiets- oder Bezirkslizenz) wäre, wenn das Nutzungsrecht nur für ein Bundesland, z. B. Baden-Württemberg, eingeräumt werden würde. Eine inhaltliche Beschränkung liegt vor, wenn der Lizenzvertrag nur eine Nutzungsart erlaubt, z.B. nur die Herstellung (Herstellungslizenz) oder den Vertrieb (Vertriebslizenz), oder die Herstellung nur bis zu einer Höchstmenge erlaubt ist (Quotenlizenz).

Die Hauptpflicht des Lizenznehmers besteht in der Regel in der Bezahlung von Lizenzgebühren. Grundsätzlich hängt die Bewertung des Lizenzgegenstandes von der Branche und dem Nutzen ab. Die Vergütung kann durch eine Pauschalgebühr, umsatz- oder stückbezogene Lizenz, Gewinnbeteiligung oder andere geldwerte Leistungen erfolgen. Oftmals wird im Rahmen des Lizenzvertrages vereinbart, dass der Lizenznehmer eine einmalige Einstandszahlung an den Lizenzgeber leistet. Verhandelbar ist auch, dass der Lizenznehmer die anfallenden Schutzrechtskosten übernimmt.

Ein Lizenzvertrag stellt in der Regel ein gewisses Risiko sowohl für den Lizenzgeber als auch für den Lizenznehmer dar, da das Bestehen des Schutzrechtes unsicher sein kann. Es kann sich herausstellen, dass das Schutzrecht keinen Bestand hat, oder dass das Schutzrecht rückwirkend, beispielsweise durch eine Nichtigkeitsklage, beseitigt wird. Da der Lizenznehmer das Schutzrecht bis zu diesem Zeitpunkt aber ungestört nutzen konnte, kann er in der Regel seine entrichteten Lizenzgebühren nicht zurück verlangen.

Wie aus der Abbildung ersichtlich, handelt es sich bei Lizenzen um ein sehr komplexes Fachgebiet. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Lizenzverträge daher nicht ohne Inanspruchnahme der Erfahrung eines Patentanwalts abgeschlossen werden.

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