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Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmer sind sehr erfinderisch. Dies zeigt sich darin, dass mehr als 80% der in Deutschland angemeldeten Erfindungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstehen. Zu beachten ist hierbei das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, durch das die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers geregelt werden. Gesetzlich werden die Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sein müssen, in Diensterfindungen und freie Erfindungen unterteilt.

Diensterfindungen sind Erfindungen, die während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses entstehen und die aus der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers hervorgegangen sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Beispielsweise handelt es sich bei der Erfindung einer neuen Zapfwelle, die durch einen Arbeitnehmer (z.B. Zapfwellenkonstrukteur, aber auch den Pförtner) eines Zapfwellenherstellers getätigt wurde, um eine Diensterfindung.

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Diensterfindungen ist die unverzügliche Erfindungsmeldung, die als solche kenntlich gemacht, in Textform an den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Mit der Erfindungsmeldung ist die Aufgabe und die Lösung der Erfindung zu beschreiben, wobei die Beschreibung so klar zu erfolgen hat, dass sie für den Arbeitgeber nachvollziehbar ist. Zusätzlich muss das Zustandekommen (z.B. Art und Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers) der Diensterfindung beschrieben werden. Ist die Erfindungsmeldung beim Arbeitgeber, dem ein Aneignungsrecht an der Erfindung zusteht, eingereicht worden, so hat dieser den Erhalt und das Eingangsdatum unverzüglich in Textform zu bestätigen. Ab dem Eingang der Erfindungsmeldung läuft für den Arbeitgeber die Zeit, da er innerhalb von vier Monaten sein Freigaberecht geltend machen kann. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Erfindung als in Anspruch genommen. Mit einer Inanspruchnahme wird die Erfindung dem Einflussbereich des Arbeitnehmers entzogen und der Arbeitgeber ist im Inland allein berechtigt, aber auch verpflichtet, unverzüglich ein Schutzrecht auf diese Erfindung anzumelden. Wird eine Anmeldung getätigt, so hat, falls nichts anderes vereinbart wird, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben, ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren. Bei der Erstellung der Anmeldeunterlagen ist der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers zur Unterstützung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, Nachanmeldungen im Ausland zu tätigen; eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht.

Für freie Erfindungen, also Erfindungen, die zwar während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, aber außerhalb des Arbeitsbereiches des Arbeitgebers liegen, besteht für den Arbeitnehmer eine Mitteilungspflicht. Durch die Mitteilung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Nachprüfung, ob tatsächlich eine freie Erfindung oder eventuell doch eine Diensterfindung vorliegt, gegeben werden. Kommt der Arbeitgeber zu der Auffassung, dass die Erfindung entgegen der Meinung des Arbeitnehmers eine Diensterfindung ist, so hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung kundzutun. Lässt der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, kann er die Erfindung auch dann nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn sie eigentlich eine Diensterfindung wäre. Ein Beispiel für eine freie Erfindung des Arbeitnehmers des Zapfwellenherstellers wäre beispielsweise die Erfindung einer neuen Zahnbürste.

Da der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme seiner Erfindung nicht leer ausgehen soll, steht ihm ein Vergütungsanspruch zu. Dieser Anspruch ist grundsätzlich übertragbar, vererblich und pfändbar. Bei einer Inanspruchnahme entsteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers mit der Inanspruchnahme und endet in der Regel mit dem Ablauf oder dem Verfall des Schutzrechtes.

Die Bestimmung der angemessenen Vergütung ist keine einfache Angelegenheit und bedarf einer großen Erfahrung. Für die rechnerische Bestimmung mittels einer Formel werden die wirtschaftliche Verwendbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung als Bewertungsfaktoren herangezogen. Wenn es sich bei dem beispielhaft genannten erfinderischen Arbeitnehmer des Zapfwellenherstellers um einen Zapfwellenkonstrukteur handelt, wird dieser womöglich eine geringere Vergütung erhalten als der Pförtner des Zapfwellenherstellers.

Die Art der Vergütungszahlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und somit Vereinbarungssache. Es hat sich aber durchgesetzt, dass die Zahlung als laufende Beteiligung, die jährlich abgerechnet wird, als Pauschalabfindung oder als Mischung der beiden erfolgt. In jedem Falle ist aber eine mögliche Vergütung ein Ansporn des Arbeitnehmers, erfinderisch tätig zu werden.

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