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Durch das Design (Geschmacksmuster), das zu den nicht-technischen Schutzrechten gehört, wird die ästhetische Eigenart von Gegenständen (Produkten und Graphiken), also das äußere Erscheinungsbild (Design) eines Gegenstandes, geschützt. Zur Geltendmachung des Schutzes müssen insbesondere zwei entscheidende Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss eine weltweite Neuheit am Anmeldetag gewährleistet sein, wobei ggfls. eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten geltend gemacht werden kann. Zum anderen muss der Gegenstand eine Eigenart aufweisen, mit der er sich von bereits bekannten Gegenständen abhebt. Ähnlich wie beim Gebrauchsmuster wird der Gegenstand nur nach formellen Gesichtspunkten überprüft, so dass man recht zügig ein durchsetzungsfähiges Schutzrecht an die Hand bekommt.

Das Geschmacksmuster ist ein relativ preiswertes Recht. Zur Aufrechterhaltung eines Geschmacksmusters sind Verlängerungsgebühren nach dem 5., 10., 15. und 20. Jahr an das DPMA zu entrichten. Die maximale Laufzeit beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Hinterlegung beim DPMA.

Neben dem deutschen Geschmacksmuster besteht auch die Möglichkeit, im Ausland einen Schutz zu erlangen. Außer nationalen Auslandsanmeldungen kann, gestützt durch das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA), durch eine einzige Hinterlegung beim Internationalen Büro für den Schutz des geistigen Eigentums (WIPO) in Genf ein Schutz in allen Vertragsstaaten erzielt werden. Außerdem ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster hinterlegbar.
 

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